Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2022

U-Haft – Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der vor seiner Übernahme in ein Arbeitsverhältnis Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, war im Zusammenhang mit einem Autounfall in U-Haft genommen worden. Der Arbeitgeber forderte ihn schriftlich zu einer umfassenden Stellungnahme auf, sowohl was den ihm zur Last gelegten Sachverhalt betraf als auch zur Dauer seiner Arbeitsverhinderung. Eine Stellungnahme ging nicht ein, woraufhin der Arbeitgeber fristlos kündigte. Diese Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht Augsburg keinen Bestand, Urteil vom 30.09.2021 – 5 Ca 828/21 -. Zwar sei eine Arbeitsverhinderung aufgrund Straf- oder U-Haft grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkannt. Dies gelte aber nicht, wenn die Kündigung nicht auf eine negative Prognose gestützt werden könne, der Arbeitnehmer sei haftbedingt auf absehbare Zeit – mehr als 2 Jahre – nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die Umstände eine solche Prognose nicht. Diese sei ausschließlich auf eine Pressemitteilung der Polizei, einen Zeitungsartikel und die Anordnung der U-Haft gestützt worden. Eine gesicherte Prognose über ein zu erwartendes Strafurteil könne damit nicht begründet werden. (HHo/03.2022)