Aktuelles Arbeitsrecht September 2017
Überführt durch „Keylogger“ – Kündigung
Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) sollten wissen, was ein „Keylogger“ ist: Dabei handelt es sich um eine Software, mit der alle Tastatureingaben an einem PC aufgezeichnet werden, die also geeignet ist, den dienstlichen Computer des Arbeitnehmers zu überwachen und zu kontrollieren. Eine solche Software ist beinahe einem Web-Entwickler zum Verhängnis geworden. Sein Arbeitgeber hatte einen Keylogger installieren lassen und seinen Mitarbeitern mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung sämtlicher Systeme „mitgeloggt“ werden. Der Web-Entwickler wurde auffällig. Er hatte seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zur Programmierung eines Computerspiels sowie zur Abwicklung des E-Mail-Verkehrs für die Firma seines Vaters. Dafür erhielt er die fristlose und vorsorglich die ordentliche Kündigung. Allerdings war seine Kündigungsschutzklage beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 – befand es, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Web-Entwicklers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, da dies gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, des Näheren gegen sein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ verstieße.(HHo/09.2017)
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