Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2012

Überstunden: Pauschalabgeltungsvereinbarung im Arbeitsvertrag und Folgen der Unwirksamkeit

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie: „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Arbeitsstunden. … Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Erfordernis zu Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. … Mit der vereinbarten Vergütung ist geleistet Über- und Mehrarbeit pauschal abgegolten.“ Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 – mit einer solchen pauschalen Überstundenvereinbarung zu befassen mit folgendem Ergebnis: Eine Abgeltungsklausel, die den Umfang der zu leistenden Überstunden nicht näher konkretisiert, ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss geleistete Überstunden dann zusätzlich vergüten, wenn diese nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Wird eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt, z. B. wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, schuldet der Arbeitgeber keine zusätzliche Überstundenvergütung.