
Aktuelles Arbeitsrecht März 2025
Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte
Am 5. Dezember 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht – 8 AZR 370/20 – in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 -C-184/22 und C-185/22 – zu Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen.
Sachverhalt
Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit (40 % einer Vollzeitstelle) bei einem ambulanten Dialyseanbieter. Der geltende Manteltarifvertrag (MTV) sah vor, dass Überstundenzuschläge erst gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Die Pflegekraft verfügte bis Ende März 2018 über ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, erhielt dafür jedoch weder Überstundenzuschläge noch entsprechende Zeitgutschriften. Sie sah sich dadurch als Teilzeitkraft und als Frau benachteiligt, da der Großteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen weiblich war.
Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die tarifliche Regelung, die Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit vorsieht, Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteilige. Diese Praxis verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Zudem erkannte das Gericht eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, da über 90 % der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen Frauen sind. Folglich wurde der Klägerin die geforderte Zeitgutschrift zugesprochen und eine Entschädigung von 250 Euro nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zuerkannt.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten, indem es klarstellt, dass sie bei Überstundenvergütungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte. Es ist daher angezeigt, die betriebliche Praxis an die Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen und Überstundenzuschläge bereits bei Überschreiten der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu zahlen.
(HHo 03.2025)
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