Aktuelles Arbeitsrecht März 2016
Unterschied zwischen einer nichtgetragenen Bistroschürze und negativen Äußerungen über Arbeitgeber und Kollegen
Eine Mitarbeiterin wurde innerhalb eines halben Jahres zweimal wegen negativer Äußerungen über ihren Arbeitgeber und Kollegen abgemahnt. Als sie danach an zwei Tagen nicht die zur Arbeitskleidung gehörende Bistroschürze trug, kündige ihr der Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Hessen gab mit Urteil vom 19.10.2015 – 16 Sa 721/15 – der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage statt, weil die abgemahnten Pflichtverstöße mit demjenigen, den der Arbeitgeber zum Anlass für die Kündigung nahm, nicht vergleichbar seien. Abmahnungs- und Kündigungsgründe müssten in einem inneren Zusammenhang stehen. Abfällige Bemerkungen über den Arbeitgeber und Kollegen seien aber nicht mit dem Nichttragen einer Bistro-Schürze vergleichbar. (HHo/03.2016)
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