Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2022
Unterschrift nur als Scan – Befristung unwirksam
Ein mehrfach befristet eingestellter Arbeitnehmer wollte eine weitere Befristung nicht hinnehmen und berief sich auf die Formunwirksamkeit des Befristeten Arbeitsvertrags, weil dieser nur eine gescannte Unterschrift enthielt. Der Arbeitgeber widersprach, u. a. mit Hinweis auf mehrere Befristungen, die ebenfalls gescannte Unterschriften enthielten und von dem Arbeitnehmer widerspruchslos hingenommen worden seien. Mit diesem Einwand hatte der Arbeitgeber beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21 -. Es sei nicht treuwidrig, dass der Arbeitnehmer sich nunmehr auf die Formunwirksamkeit berufe und damit auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das arbeitgeberseitige Vertrauen in eine nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. (HHo/10.2022)
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