Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2022

Unterschrift nur „gescannt“ – Befristeter Arbeitsvertrag unwirksam

Eine Arbeitnehmerin war für ein Leiharbeitsunternehmen, einen Verleiher, tätig. Bei Aufträgen von Entleihern schloss sie mit dem Verleiher über mehrere Jahre immer befristete Arbeitsverträge ab, zuletzt für eine mehrtägige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt sie vom Verleiher einen auf die Messetage befristeten Arbeitsvertrag mit der gescannten Unterschrift des Geschäftsführers, den die Arbeitnehmerin jedoch eigenhändig unterschrieb. Nach Beendigung der Messetätigkeit berief sie sich darauf, die Befristung sei unwirksam, da der Geschäftsführer nicht eigenhändig unterschrieben habe. Der Verleiher wiederum argumentierte, die Befristung sei wirksam, weil die Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eigenhändig unterschrieben habe und die Originalunterschrift des Geschäftsführers nicht vorher vorliegen müsse. Zudem habe die Arbeitnehmerin die Praxis mit der gescannten Unterschrift jahrelang akzeptiert, weshalb die Berufung auf die Formunwirksamkeit widersprüchlich und unbeachtlich sei. Das angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 16.02.2022 – 23 Sa 1133/21 – recht. Die gescannte Unterschrift des Geschäftsführers wahre die Schriftform nicht. Die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede hätte bei der Arbeitnehmerin vor Vertragsbeginn vorliegen müssen. Sie verhalte sich auch nicht treuwidrig, denn das Vertrauen des Arbeitgebers in eine jahrelange nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. (HHo/06.2022)