Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2019
Urlaub für Sonderurlaub?
Eine Arbeitnehmerin erhielt wunschgemäß in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 20 gesetzlichen Urlaubstagen, die während des Sonderurlaubs aufgelaufen seien. Das lehnte der Arbeitgeber ab, woraufhin die Arbeitnehmerin klagte. Während sie mit ihrer Klage beim Landesarbeitsgericht noch erfolgreich war, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 -, dass die Arbeitnehmerin während des Sonderurlaubs keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erwirtschafte. Maßgeblich sei, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. (HHo/05.2019)
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