Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2026

Urlaubsabgeltung bei Jobverlust: Fünftelregelung = Steuervergünstigung ja oder nein?

FG Münster, Urteil vom 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E

 

Sachverhalt – Was ist passiert?

Eine Arbeitnehmerin wurde im September 2018 gekündigt und sofort freigestellt. Sie klagte gegen die Kündigung. Während der gesamten Freistellungszeit – rund 21 Monate – konnte sie keinen Urlaub nehmen, obwohl dieser weiter anwuchs.

Im Oktober 2020 einigten sich beide Seiten vor dem Landesarbeitsgericht: Das Arbeitsverhältnis war zum 30.06.2020 beendet. Der aufgelaufene Urlaub wurde durch eine Einmalzahlung ausgeglichen. Zusätzlich erhielt die Klägerin eine klassische Abfindung für den Jobverlust.

Da beide Zahlungen auf einmal im Jahr 2020 zuflossen, drohte eine hohe Steuerlast – denn eine große Einmalzahlung wird progressionsbedingt stärker besteuert als dasselbe Geld, das gleichmäßig über mehrere Jahre geflossen wäre. Das Steuerrecht kennt hierfür die sog. Fünftelregelung: Sie mildert diesen Nachteil und senkt so die Steuerlast spürbar.

Die Klägerin beantragte diese Vergünstigung für ihre Urlaubsabgeltung. Das Finanzamt lehnte ab: Es handele sich um normalen Arbeitslohn – eine Steuervergünstigung komme nicht in Betracht. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung – Wie hat das Gericht entschieden?

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin vollständig Recht. Der Einkommensteuerbescheid 2020 ist rechtswidrig. Die Urlaubsabgeltung ist steuerlich begünstigt; die Fünftelregelung ist anzuwenden. Das Finanzamt muss die Steuer neu – und damit niedriger – berechnen und trägt die Prozesskosten.

Das Gericht hat zugleich die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

 

Entscheidungsgründe – Wie hat das Gericht argumentiert?

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass es sich um eine „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“ handelt. Das Gericht bejahte dies mit folgenden Überlegungen:

Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn – darüber bestand kein Streit. Sie ist Gegenleistung für die erbrachte bzw. geschuldete Arbeitskraft und daher steuerpflichtiges Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie ist Vergütung „für eine Tätigkeit“ – das Finanzamt hatte argumentiert, die Klägerin habe während der Freistellung gar nicht gearbeitet, sodass keine Gegenleistung für eine Tätigkeit vorliege. Das Gericht wies das zurück: Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich gearbeitet wurde, sondern ob die Arbeitnehmerin grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet war. Das war der Fall. Der Urlaubsanspruch knüpft an das fortbestehende Arbeitsverhältnis an – die Freistellung ändert daran nichts.

Die Tätigkeit war „mehrjährig“ – die Freistellung dauerte vom September 2018 bis Juni 2020, also über 21 Monate. Damit ist die gesetzliche Mindestgrenze von mehr als zwölf Monaten über mindestens zwei Kalenderjahre hinweg klar erfüllt. Dass sich die Urlaubsabgeltung rechnerisch aus einzelnen Jahresbeträgen zusammensetzt, ist unerheblich – maßgeblich ist allein, dass der Gesamtzeitraum mehrere Jahre umfasst.

Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des BFH, der dieselbe Begünstigung bereits für aufgestaute Überstundenvergütungen anerkannt hat, und wandte diese Grundsätze konsequent auf Urlaubsabgeltungen an. Der gegenteiligen Entscheidung des FG Hamburg aus dem Jahr 2019 folgte das Gericht ausdrücklich nicht.

 

Fazit

Wer nach einer langen Freistellungsphase beim Jobverlust eine Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung erhält, muss diese nicht zum vollen Einkommensteuersatz versteuern. Die Fünftelregelung ist anzuwenden und senkt die Steuerlast spürbar.

Praxishinweis: Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt – die Frage ist noch nicht endgültig entschieden. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte seinen Steuerbescheid durch einen rechtzeitigen Einspruch offen halten, um von einer günstigen BFH-Entscheidung noch profitieren zu können.

(HHo 04.2026)