
Aktuelles Arbeitsrecht März 2025
Urlaubsansprüche auch bei Sabbatical?
Am 16. Februar 2024 entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – 1 Sa 1108/23 – über die Frage, ob Arbeitnehmer trotz Freistellung während eines Sabbaticals Anspruch auf Erholungsurlaub haben.
Sachverhalt
Eine Angestellte im öffentlichen Dienst vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ein Sabbatical vom 1. November 2019 bis zum 30. September 2022. Dieses Modell bestand aus einer Ansparphase, in der sie mehr arbeitete als vertraglich festgelegt, um ein Zeitguthaben aufzubauen, und einer anschließenden Freistellungsphase, in der sie vollständig von der Arbeitspflicht befreit war, jedoch weiterhin Gehalt erhielt. Im Jahr 2022 kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Angestellten um 14 Tage für die Zeit der Freistellung. Die Angestellte hielt diese Kürzung für unzulässig und klagte auf die vollen 30 Urlaubstage für das Jahr 2022.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Arbeitgebers und bestätigte die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase. Das Gericht argumentierte, dass während der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht bestehe und daher kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehe. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die besagen, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nur für Zeiten entstehen, in denen tatsächlich gearbeitet wird. Zeiten ohne Arbeitspflicht, wie etwa in der Freistellungsphase eines Sabbaticals, führen demnach zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs.
Fazit
Arbeitnehmer sollten bei der Planung eines Sabbaticals berücksichtigen, dass während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Es empfiehlt sich, die Auswirkungen eines Sabbaticals auf den Urlaubsanspruch im Vorfeld mit dem Arbeitgeber zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber sind berechtigt, den Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer der Freistellungsphase anteilig zu kürzen.
(HHo 03.2025)
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