Aktuelles Arbeitsrecht März 2023
Urlaubsverfall bei langanhaltender Erkrankung
Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer verfallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich am 31.03. des zweiten Folgejahres (15 Monate nach Ablauf des Urlaubs- bzw. Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist). War der Arbeitnehmer im jeweiligen Urlaubsjahr jedoch nicht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 -. Diese, oft viele Jahre zurückliegende Urlaubsansprüche verjähren auch erst 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses häufig enorme Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen. (HHo/03.2023)
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