Aktuelles Arbeitsrecht April 2014
Verhalten bei Krankheit
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit muss die Krankmeldung grundsätzlich schon am ersten Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen, verbunden mit einer Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, ist sie schon vom ersten Tag an mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen, ansonsten muss diese dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag vorliegen. Arbeitnehmer haben vom ersten Krankheitstag an Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe ihrer üblichen Arbeitsvergütung. Nach sechs Wochen springt die Krankenkasse mit deutlich niedrigerem Krankengeld ein. Sofern es das Krankheitsbild nicht gebietet, müssen Arbeitnehmer nicht zu Hause „das Bett hüten“. Sie dürfen auch während der Erkrankung alles tun, was nicht zu einer Verzögerung der Genesung führt; in diesem Rahmen dürfen sie sogar Sport treiben oder in den Urlaub fahren – auch wenn das beim Arbeitgeber aus verständlichen Gründen nicht gut ankommt. Führt ihr Verhalten jedoch zu einer Verzögerung der Genesung oder sogar zur Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands, müssen sie mit einer Abmahnung oder – je nach den Umständen – mit einer Kündigung rechnen. Ansprechbar für ihren Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer während der Erkrankung nur ausnahmsweise sein, z. B. wenn der Arbeitgeber um Informationen bittet, die nur der Erkrankte kennt. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Weil das in der Regel nicht weiterführt, beauftragen manche Unternehmen Detekteien mit der Feststellung gesundheits-/genesungswidrigen Verhaltens von Arbeitnehmern. Dies kann ggf. äußerst unangenehme Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer haben: neben dem Verlust des Arbeitsplatzes und Ersatz der häufig hohen Detektivkosten u. U. noch eine Anzeige wegen (Lohnfortzahlungs-)Betrugs. (HHo/03.2014)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht