
Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2026
Verhinderung der Einsichtnahme des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen vom 26.05.2025 – 2 TaBV 8/24
Sachverhalt
Im Verfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeberin über die Verpflichtung, dem Betriebsrat Einsicht in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten für bestimmte Arbeitnehmer zu gewähren. Die Listen betrafen die Monate Mai und Juni 2023. Fünf Arbeitnehmer hatten der Einsicht ausdrücklich widersprochen und ein standardisiertes Schreiben vorgelegt.
Der Betriebsrat wollte die Einhaltung der Gleichbehandlung und Lohngerechtigkeit im Betrieb überprüfen, da Hinweise auf Ungleichbehandlung durch Prämien und Gehaltsunterschiede bestanden.
Ein zusätzlicher Streitpunkt: Einer der Widersprechenden war Prokurist. Das Unternehmen argumentierte, er zähle als leitender Angestellter und falle damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats. Die fünf betroffenen Mitarbeiter beriefen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht und die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und machten geltend, die Offenlegung ihrer Gehaltsdetails verletze ihre Privatsphäre.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Betriebsrats und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Der Betriebsrat bekommt Einsicht in alle – auch ungeschwärzten – Gehaltslisten. Die Widersprüche der Mitarbeiter sind rechtlich wirkungslos.
Entscheidungsgründe
Zum gesetzlichen Einsichtsrecht: Die Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten zur Kontrolle von Gleichbehandlung und Lohngerechtigkeit ist durch § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG explizit abgesichert. Das Gesetz gewährt dem Betriebsrat ein vollumfängliches Einsichtsrecht, unabhängig von den individuellen Widersprüchen der Arbeitnehmer.
Zur DSGVO: Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Abwägung zwischen Datenschutz und betriebsverfassungsrechtlichem Informationsanspruch bereits vorgenommen hat. Der Betriebsrat erfüllt seine Aufgaben im Interesse aller Arbeitnehmer, sodass das Einsichtsrecht nicht der Disposition einzelner Beschäftigter unterliegt.
Zum Datenschutzkonzept: Ein besonderes Datenschutzkonzept sei nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO erforderlich – solche seien hier nicht betroffen. Bloße Gehaltsdaten sind keine solche „Sonderkategorie“.
Zum Prokuristen: Die Kammer lehnte die Annahme ab, dass die bloße Erteilung der Prokura für die Qualifikation als leitender Angestellter ausreicht. Vielmehr muss die Prokura im Innenverhältnis zum Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein; dies war nach den tatsächlichen Umständen – keine selbständigen Einstellungs- und Kündigungsbefugnisse – nicht der Fall. Auch sein Gehalt durfte also eingesehen werden.
Fazit
Das Urteil ist eine klare Stärkung der Betriebsräte: Einzelne Mitarbeiter können die Gehalts-Kontrolle durch den Betriebsrat nicht per DSGVO-Widerspruch blockieren. Das gesetzliche Überwachungsrecht des Betriebsrats (Lohngerechtigkeit, Gleichbehandlung) hat Vorrang vor dem individuellen Datenschutzinteresse. Arbeitgeber, die solche Widersprüche als Schutzschild nutzen, haben damit keine Chance. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ihr Gehalt ist gegenüber dem Betriebsrat nicht geheim – das ist der Preis für kollektiven Schutz durch die Arbeitnehmervertretung.
(HHo 02.2026)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht


