Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2021
Verrechnung anderweitigen Verdiensts bei Freistellung?
Häufig wird in Aufhebungsverträgen oder in arbeitsgerichtlichen Vergleichen geregelt, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung und unter Verrechnung mit Urlaubsansprüchen und Freizeitguthaben bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird. Ebenso häufig wird es unterlassen, eine Regelung über anderweit erzielten Verdienst während der bezahlten Freistellung zu treffen. Kann der Noch-Arbeitgeber die von ihm fortzuzahlende Vergütung mit anderweit erzieltem Verdienst des Noch-Arbeitnehmers verrechnen? Nach Auffassung des LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 – 6 Sa 1940/19 – ist das nur bei einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung möglich. Auch aus der Vereinbarung einer sog. „Sprinterklausel“ (Erhöhung der Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers) lasse sich eine Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers nicht ableiten. (HHo/01.2021)
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