Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2017

Verrechnung von Trinkgeld mit Hartz IV?

Eine Friseurin und alleinerziehende Mutter verdiente bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden € 540. Sie bezog ergänzend „Hartz IV“. Das Jobcenter fragte nach Trinkgeldeinnahmen. Die Friseurin antwortete nicht. Daraufhin verrechnete das Jobcenter € 60 pro Monat als geschätzten zusätzlichen Verdienst. Die Friseurin klagte und bekam vom Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2016 – 3 4 AS 2297/16 –, Recht. Die Anrechnung habe zu unterbleiben, weil das Trinkgeld eine besonders gelungene Dienstleistung honoriere und dem Dienstleistenden unmittelbar zu Gute kommen solle. Ginge der Kunde davon aus, dass das Trinkgeld verrechnet werde, würde er wohl kaum Trinkgeld zahlen. Im Übrigen sei die Verrechnung schädlich für die Motivation des betroffenen Hartz IV-Empfängers, sich überhaupt auf den Arbeitsmarkt zu begeben.(HHo/01.2017)