Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2020
Verrechnung von Zeitguthaben mit Freizeit
Häufig werden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der noch laufenden Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt. Meist ist es im Interesse des Arbeitgebers, die Zeit der Freistellung mit Resturlaubsansprüchen oder angesammeltem Freizeitguthaben des Arbeitnehmers zu verrechnen, um finanzielle Abgeltungsansprüche zu vermeiden. Dies kann durch einseitige Anordnung geschehen, aber auch durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Solche Vereinbarungen werden vielfach im Rahmen arbeitsgerichtlicher Vergleiche getroffen. Mit einem solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/19 – zu tun. Danach genügt allein eine Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht, um ein Freizeitguthaben zu verrechnen. In dem Vergleich müsse deutlich zum Ausdruck kommen, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. (HHo/02.2020)
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