Aktuelles Arbeitsrecht April 2020
Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung nach Betriebsübergang
Einem Arbeitnehmer waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer im Jahre 1992 mit dem Betriebsrat vereinbarten Versorgungsordnung zugesagt. Im Jahre 1999 übertrug der Arbeitgeber den Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig war, auf eine neu gegründete GmbH, von der der Arbeitnehmer übernommen wurde. Im Jahre 2013 wurde die GmbH mit einem anderen Unternehmen verschmolzen und dort vollständig integriert. Bei diesem Unternehmen existierte seit 2008 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Altersversorgung, die deutlich schlechtere Leistungen für den Arbeitnehmer als die Versorgungsordnung von 1992 vorsah, womit der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Er klagte darauf, dass er bei Erreichen des 65. Lebensjahres weiterhin Leistungen nach der Versorgungsordnung 1992 verlangen kann. Die Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.06.2019 – 1 AZR 154/17 – abgewiesen. Die Versorgungsordnung 1992 finde auf den Arbeitnehmer keine Anwendung mehr. Aufgrund der Verschmelzung sei nunmehr die Gesamtbetriebsvereinbarung 2008 anzuwenden, weshalb der Arbeitnehmer auch nur die dort geregelten – verschlechterten – Versorgungsansprüche habe. (HHo/04.2020)
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