Aktuelles Arbeitsrecht September 2021
Vorsicht bei Selbstbeurlaubung im laufenden Kündigungsschutzprozess!
Einem Prozessmanager Automotive wurde von seinem Arbeitgeber ordentlich zum 31.05.2018 gekündigt, wogegen er Kündigungsschutzklage erhob. Im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien auf eine sog. „Prozessbeschäftigung“, das heißt, eine vorläufige Beschäftigung bis zum Verfahrensabschluss, die je nach Ausgang des Prozesses in eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses mündet oder mit endgültiger Klageabweisung endet. Im Verlauf dieses Prozessarbeitsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Nach einer Arbeitsunfähigkeit des Prozessmanagers forderte ihn der Arbeitgeber am Freitag, den 22.03.2019 telefonisch auf, seine Tätigkeit am Montag, den 25.03.2019 wieder aufzunehmen, was den Prozessmanager dazu veranlasste, noch am 22.03.2019 um 23:17 Uhr per E-Mail einen Urlaubsantrag für die Zeit vom 25.03.2019 bis zum 25.04.2019 einzureichen, der vom Arbeitgeber nicht genehmigt wurde. Der Prozessmanager erschien weder am 25.03.2019 noch in den Folgetagen zur Arbeit, weshalb ihm am 04.04.2021 fristlos, hilfsweise auch ordentlich, gekündigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20 – klargestellt, dass der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs bei einer Prozessbeschäftigung grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, weshalb die Revision des Prozessmanager zurückgewiesen wurde. (HHo/09.2021)
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