Aktuelles Arbeitsrecht August 2014
Vorsicht bei Unterzeichnung fremdsprachiger Arbeitsverträge
Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Portugiese unterzeichnete ein in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag. Später stritt man sich über ausstehende Vergütungsansprüche. Der beklagte Arbeitgeber berief sich auf eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer auf seine Sprachunkenntnis. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 – ausgeführt, dass der vorbehaltlos unterzeichnende Arbeitnehmer das Sprachrisiko trage, weil niemand verpflichtet sei, einen Arbeitsvertrag in einer ihm fremden Sprache zu unterzeichnen. Die Fachpresse (NJW-Spezial 15/2014, S. 468) weist darauf hin, dass die Entscheidung gleichermaßen für deutsche Arbeitnehmer gelte, die mit ihren Arbeitgeber Arbeitsverträge in englischer Sprache abschließen, was zunehmend bei international agierenden Unternehmen der Fall sei. (HHo/08.2014)
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