Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2017
Waschzwang für muslimische Pflegerin
Eine Pflegerin muslimischen Glaubens weigerte sich, entgegen Stellenbeschreibung und arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtungen, männliche Patienten zu waschen. Sie berief sich u. a. auf Religionsfreiheit. Zwar erlaube der Koran es grundsätzlich, das andere Geschlecht zu waschen, wenn es notwendig sei. Bei ihrem Arbeitgeber seien jedoch zahlreiche männliche Mitarbeiter beschäftigt, die die Aufgabe hätten übernehmen können. Das Arbeitsgericht Mannheim wies mit Urteil vom 23.03.2017 – 3 Ca 282/16 – die Klage gegen die der Pflegerin ausgesprochene Kündigung schon aus formalen Gründen ab. Laut Presseberichten soll das Gericht darüber hinaus geäußert haben, es halte die Kündigung nicht für missbräuchlich.(HHo/05.2017)
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