Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2018

Weihnachtsgeld nach „billigem Ermessen

Streit gibt es immer wieder um das Weihnachtsgeld, auch Weihnachtsgratifikation genannt.In einem Arbeitsvertrag fand sich eine Regelung, nach der eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung gezahlt werde. Des Weiteren hat sich der Arbeitgeber die Festlegung der Höhe vorbehalten. Maximal sollte ein volles Monatsgehalt zur Auszahlung kommen. Aufgrund einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung zahlte der Arbeitgeber im Jahr 2014 nur ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgratifikation. Ein Arbeitnehmer wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte auf die zweite Hälfte. Zur Begründung verwies er u. a. auf die langjährige Zahlungspraxis des Arbeitgebers. Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 376/16 – erteilte das Gericht der Vertragsklausel „seinen Segen“. Diese räume dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Fragen ein, ob er überhaupt ein Weihnachtsgeld zahle und ggf. in welcher Höhe. (HHo/01.2018)