Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2024

Weitergabe von Personaldaten an Inklusionsamt – Kündigungsgrund?

Eine als Syndicusanwältin und Referentin Arbeitsrecht in der Personalabteilung angestellte Arbeitnehmerin klagte u. a. gegen ihre fristlose Kündigung, die mit einem Vertrauensbruch begründet wurde. Ihr wurde vorgeworfen, vertrauliche betriebliche Informationen an Dritte weitergegeben zu haben, nämlich vertrauliche Personaldaten an das Inklusionsamt, um ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, womit sie gegen Datenschutzvorschriften verstoßen habe. Hintergrund war, dass die Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber angab, sie habe einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte beim Inklusionsamt eingereicht, worauf der Arbeitgeber vorsorglich eine Stellungnahme abgab und dabei ausgeführt, in der Personalabteilung seien 22 Arbeitnehmer beschäftigt, die er namentlich mit Angabe ihrer Funktion benannte. Die Arbeitnehmerin reagierte mit detaillierten Ausführungen zur personellen Situation in der Personalabteilung und gab dabei persönliche Daten und Umstände anderer Mitarbeiter der Personalabteilung an. Das angerufene Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte mit seinem Urteil vom 11.12.2023 – 1 Sa 164/23 – der Argumentation der Arbeitnehmerin und erklärte die Kündigung für unwirksam. Nenne ein Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Inklusionsamt – bei dem der Arbeitgeber die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung mit der Begründung beantragt hat, die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers sollten zum Teil fremdvergeben, zum Teil auf bestimmte andere Beschäftigte verlagert werden – im Hinblick auf die soziale Auswahl und auf die Unmöglichkeit der weiteren Belastung der anderen Beschäftigten deren Sozialdaten sowie deren Ausfallzeiten und deren Ausscheidenszeitpunkte, sind eventuelle Datenschutzverstöße vom berechtigten Interesse des Arbeitnehmers zur Verteidigung seiner Rechtsposition vor dem Inklusionsamt gedeckt und berechtigen weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung. Zuvor habe der Arbeitgeber mildere Maßnahmen, insbesondere eine Abmahnung, ergreifen müssen. (HHo 08.2024)