Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2026

Welches Arbeitsrecht gilt, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren EU-Ländern tätig wird?

EuGH, Urteil vom 11.12.2025 – C-485/24 „Locatrans“

 

Sachverhalt – Was ist passiert?

Das in Luxemburg ansässige Transportunternehmen Locatrans stellte im Jahr 2002 einen französischen Staatsangehörigen als Fahrer ein. Im Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vorgesehen. Der Fahrer sollte in mehreren europäischen Ländern, unter anderem in Frankreich, Transporte durchführen.

Die Tätigkeit des Fahrers konzentrierte sich immer mehr auf Frankreich; der Arbeitgeber räumte dies 2014 ein und berief sich auf eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung. Nachdem der Fahrer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte, beendete Locatrans im gleichen Jahr das Arbeitsverhältnis.

Der Fahrer klagte in Frankreich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Schadensersatz. Dabei stellte sich die entscheidende Frage: Würde luxemburgisches Recht angewendet, wäre die Kündigung wohl wirksam und die Klage des Fahrers abzuweisen; nach französischem Recht dagegen wäre die Kündigung unwirksam und dem Fahrer stünden Schutzrechte zu.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Dijon wies die Anträge des Fahrers nach Prüfung anhand luxemburgischen Rechts zurück. Das Berufungsgericht Dijon hob die Entscheidung auf und entschied, dass gemäß des sog. „Römischen Übereinkommens“ französisches Recht anwendbar sei, da der gewöhnliche Arbeitsort in Frankreich liege. Locatrans legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Der französische Kassationsgerichtshof hat sich daraufhin an den EuGH gewandt.

 

Entscheidung – Was hat der EuGH geurteilt?

Mit Entscheidung vom 11.12.2025 hat der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass der Ort, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll, im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anwendbar wäre, zu bestimmen.

Der EuGH hat die Sache zur endgültigen Entscheidung an das französische Kassationsgericht zurückverwiesen, das nun anhand dieser Vorgaben prüfen muss, ob Frankreich als der maßgebliche Tätigkeitsstaat anzusehen ist.

 

Entscheidungsgründe – Wie hat der EuGH argumentiert?

Das Urteil dreht sich um das sog. „Römische Übereinkommen“ – ein europäischer Rechtsakt, der bestimmt, welches nationale Arbeitsrecht gilt, wenn Arbeitnehmer in mehreren Ländern tätig sind. Der EuGH entwickelte drei tragende Grundsätze:

  1. Grundregel: Wo wird gewöhnlich gearbeitet? Maßgeblich ist vorrangig das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Beide Anknüpfungskriterien – gewöhnlicher Arbeitsort und Niederlassungsort des einstellenden Betriebs – unterliegen einer Einschränkung: Sie sind nicht anzuwenden, wenn die Umstände zeigen, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
  2. Neuer Arbeitsort ist zu berücksichtigen: Entscheidend und neu geklärt: Wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit faktisch in ein anderes Land verlagert, muss dieser neue tatsächliche Tätigkeitsort bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts einbezogen werden – auch wenn der ursprüngliche Vertrag ein anderes Recht vorsah. Der Gerichtshof beantwortet dies dahin, dass der Ort, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll, im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist.
  3. Rechtswahl darf Arbeitnehmerschutz nicht aushebeln: Das Übereinkommen von Rom schränkt die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien dahin ein, dass sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber kann nicht durch eine Vertragsklausel dauerhaft das Arbeitsrecht eines Landes festschreiben, wenn die gelebte Wirklichkeit des Arbeitsverhältnisses längst auf ein anderes Land hinweist.
  4. Gesamtumstände entscheiden: Das französische Gericht hat nun zu prüfen, ob die Umstände eine engere Verbindung zu Frankreich aufzeigen. Dabei sind alle Merkmale des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen – insbesondere der letzte gewöhnliche Arbeitsort sowie die Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung.

 

Fazit

Das Urteil ist für alle Arbeitnehmer bedeutsam, die grenzüberschreitend tätig sind – sei es als LKW-Fahrer, Monteur, Pilot oder im Homeoffice aus dem Ausland. Der EuGH stellt klar: Wer über längere Zeit überwiegend in einem bestimmten Land arbeitet, genießt in der Regel die Schutzstandards dieses Landes, selbst wenn der Vertrag anderes vorsieht. Arbeitgeber können nicht darauf vertrauen, allein durch vertragliche Klauseln ihr Heimat-Arbeitsrecht dauerhaft festzuschreiben, wenn die Realität des Arbeitsverhältnisses eine andere Sprache spricht. Das Urteil stärkt damit strukturell den Arbeitnehmerschutz in Europa: Nicht der Vertrag auf dem Papier, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Arbeit ist entscheidend dafür, welches Schutzrecht gilt.

(HHo 03.2026)