Aktuelles Arbeitsrecht April 2013
Wettbewerb während Freistellung: Ist das Gehalt herauszugeben?
Einem Produktionsmanager wurde gekündigt. Dagegen klagte er. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich, der u. a. folgende Regelung enthielt: „Der Kläger wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung … . Die Beklagte zahlt an den Kläger eine monatliche Vergütung … bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 6.200,00 Euro brutto … “. Während seiner Freistellung arbeitete der Produktionsmanager als Angestellter bei einem Konkurrenzunternehmen. Als der der (Noch-) Arbeitgeber davon erfährt, verweigert er die Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dem Argument, dass der Produktionsmanager das bei dem Konkurrenzunternehmen erzielte Gehalt an ihn herausgeben müsse bzw. zu verrechnen sei. Nach Erhebung einer Zahlungsklage sprach das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11 – dem Produktionsmanagerdie Vergütung mit u. a. folgender Begründung zu: Eine unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot erzielte Vergütung ist nicht auf einen Vergütungsanspruch aus einer Freistellungsvereinbarung anzurechnen, wenn die Anrechnung anderweitigen Verdienstes in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aber rechtsmissbräuchlich sein. Der (Noch-)Arbeitgeber kann jedoch Schadensersatz nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetz-buchs verlangen(HHo/03.2013).
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