Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2023
WhatsApp auf Diensthandy ausgewertet – Schadensersatz
Ein als Vertriebsleiter beschäftigter Arbeitnehmer wurde verdächtigt, betriebliche Daten und Präsentationen weitergeleitet zu haben. Ihm wurde gekündigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab er sein auf Werkseinstellung zurückgesetztes, dienstliches Smartphone zurück, dass er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit seinem privaten Handyvertrag betrieben hatte und folglich auch für private Zwecke genutzt werden durfte. Auf dem Smartphone war WhatsApp installiert. In einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung hat der Arbeitgeber auf Informationen aus dem WhatsApp-Account des Arbeitnehmers Bezug genommen. Die App sei bei Rückgabe des Smartphones noch installiert gewesen. Der Arbeitnehmer bestritt dies und verwies auf die Rücksetzung auf Werkseinstellung. Er macht nunmehr Schadensersatz gemäß Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Der Arbeitgeber habe unrechtmäßig private WhatsApp-Kommunikation in der Auseinandersetzung zitiert, was ein schwerer Verstoß gegen das Verbot des Zugreifens auf private schützenswerte Informationen darstelle. Das Arbeitsgericht Mannheim folgte dem und verurteilte den Arbeitgeber zu € 7.500, — Schadensersatz wegen eines schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers durch Auswertung privater Kommunikation, Urt. vom 20.05.2021 – 14 Ca 135/20 –. (HHo/02.2023)
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