Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2025

Wie kommt ein Praktikant in ein Arbeitsverhältnis?

Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte mit seinem Urteil vom 12.12.2024 – 3 Ca 446/24 – die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Berufspraktikanten und der Praktikumseinrichtung zustande kommt mit der Folge, dass dem „Praktikanten“ reguläre Arbeitsvergütung zusteht.

 

Sachverhalt

Ein junger Mann absolvierte eine schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Bestandteil dieser Ausbildung war ein Berufspraktikum (auch „Anerkennungsjahr“ genannt), das er in einer berufsbildenden Schule absolvierte. Am 18.11.2023 schlossen beide Seiten einen schriftlichen Praktikantenvertrag. Dieser sah Folgendes vor:

  • Ableistung des Praktikums bis zur bestandenen Abschlussprüfung – voraussichtlich bis zum 31.05.2024
  • Praktikumsvergütung: 1.652 € brutto pro Monat
  • Praktikumsziel: Erwerb der staatlichen Anerkennung.

Am 8. April 2024 bestand der Praktikant seine Abschlussprüfung zum Erzieher. Am 11. April 2024 erhielt er sein Prüfungszeugnis. Trotz bestandener Prüfung arbeitete der Absolvent weiter im Betrieb – ohne neue schriftliche Vereinbarung. Für den Monat April 2024 erhielt er eine Abrechnung über die bisherige Praktikumsvergütung plus Zuschläge (für Sonn- und Feiertage etc.), also 1.770,50 € brutto.

Der Absolvent meinte, dass sein Praktikum mit der bestandenen Prüfung beendet gewesen sei. Da er trotzdem weitergearbeitet habe, sei ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin entstanden – und zwar als Fachkraft (Erzieher) mit der Vergütungsgruppe TVöD SuE EG 7. Er verlangte nunmehr die Differenzvergütung für April 2024, das volle Gehalt für Mai 2024 sowie Gehalt für Juni 2024, da er ab 16.05.2024 krankgeschrieben gewesen sei. Anschließend nahm er bei einem anderen Träger eine Stelle als Erzieher an.

Die berufsbildende Schule war der Auffassung, dass dass Praktikum bis zum 31.05.2024 habe laufen sollen – auch bei früher bestandener Prüfung. Ein neuer Arbeitsvertrag sei nicht vereinbart worden. Der Absolvent habe nach der bestandenen Prüfung einfach weitergearbeitet, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

 

Entscheidung

Das Gericht verurteilte die berufsbildende Schule zur Zahlung von 799,35 € brutto (anteiliges Praktikantengehalt für 1.–15. Mai 2024) zuzüglich gesetzlicher Zinsen (5 % über Basiszins seit 16.6.2024). Die restlichen Ansprüche (für die Zeit ab dem 16. Mai bzw. Juni als Sozialarbeiter) wurden abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass eine höhere Vergütung einer klaren Vereinbarung bedürfe. Ein automatisches Arbeitsverhältnis mit TVöD-Vergütung entstehe nicht allein durch Weiterarbeit nach der Prüfung, besonders nicht ohne schriftliche oder beweisbare mündliche Vereinbarung. Weil der Absolvent auf der Grundlage eines Praktikantenvertrags tätig und damit kein Auszubildender i.S.d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) habe auch keine unbefristete Anstellung automatisch nach § 24 BBiG entstehen können. Auch helfe ihm das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht weiter, denn das Praktikantenverhältnis sei kein reguläres Arbeitsverhältnis gewesen, weshalb durch Fortsetzen der Arbeit keine automatische Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit höherer Vergütung habe erfolgen können.

 

Fazit für Arbeitgeber

  • Wenn ein Praktikant nach bestandener Prüfung weiterarbeitet, sollten schriftliche Vereinbarungen über den rechtlichen Status (Praktikant vs. regulärer Arbeitnehmer), Arbeitszeiten und Vergütung getroffen werden.
  • Arbeitgeber sollten konsequent widersprechen, wenn sie Weiterarbeit nur im bisherigen Rahmen dulden.

 

Fazit für Arbeitnehmer

  • Wer nach Prüfungsabschluss weiterarbeitet, muss nachweisen, dass ein Arbeitsverhältnis mit entsprechend höherer Vergütung vereinbart wurde (schriftlich, Zeugen, E‑Mails etc.).

(HHo 08.2025)