
Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2025
Wirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag
Am 17. Oktober 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht – 8 AZR 172/23 – über die Wirksamkeit von umfassenden Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen.
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter war von 1988 bis Ende 2016 bei einem Unternehmen beschäftigt, das Füllmaschinen für Lebensmittel und Getränke sowie entsprechendes Verpackungsmaterial herstellt. In seinem Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, die ihn verpflichtete, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung sollte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten und auch die Inhalte des Vertrages umfassen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfuhr der Arbeitgeber, dass der ehemalige Mitarbeiter während seiner Anstellung vertrauliche Informationen an ein potenzielles Konkurrenzunternehmen weitergegeben hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber vom ehemaligen Mitarbeiter die Unterlassung der Weitergabe solcher Informationen.
Entscheidungsgründe:
Das BAG entschied, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Geheimhaltungsklausel unwirksam ist. Solche umfassenden und zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheitsverpflichtungen, oft als „Catch-all-Klauseln“ bezeichnet, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.
Das Gericht führte aus, dass eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht nur dann wirksam ist, wenn sie sich auf konkret bezeichnete Geschäftsgeheimnisse bezieht und das berechtigte Interesse des Arbeitgebers am Geheimnisschutz das Interesse des Arbeitnehmers an beruflicher Freiheit überwiege. Eine pauschale und uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht schränke die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig ein und komme faktisch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich, für das das Gesetz jedoch eine Karenzentschädigung vorsehe.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass pauschale und uneingeschränkte Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Arbeitgeber sollten daher ihre Vertragsklauseln dahingehend überprüfen und anpassen, dass sie spezifische und klar definierte Verschwiegenheitspflichten formulieren, die sich auf konkret bezeichnete Geschäftsgeheimnisse beziehen. Zudem sollte geprüft werden, ob für bestimmte Positionen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit entsprechender Karenzentschädigung sinnvoll ist.
(HHo 02.2025)
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