Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2025

Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsverträgen

Am 3. Juli 2024 entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen – 8 Sa 801/23 – über die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen, insbesondere bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers.

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Fortbildungsvertrag, der die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung vorsah. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten der Fortbildung, während die Arbeitnehmerin sich verpflichtete, für eine bestimmte Dauer nach Abschluss der Weiterbildung im Unternehmen zu verbleiben. Sollte sie das Arbeitsverhältnis aus von ihr zu vertretenden Gründen vorzeitig beenden, sah der Vertrag eine Rückzahlung der Fortbildungskosten vor. Nach Abschluss der Weiterbildung wurde die Arbeitnehmerin jedoch dauerhaft arbeitsunfähig und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber forderte die Rückzahlung der Fortbildungskosten gemäß der vertraglichen Rückzahlungsklausel.

 

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam. Das Gericht führte aus, dass eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin darstelle, wenn sie nicht klar und verständlich regele, unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlungspflicht bestehe. Insbesondere müsse die Klausel eindeutig festlegen, welche finanziellen Belastungen auf die Arbeitnehmerin zukommen können. Zudem dürfe die Rückzahlungspflicht nicht greifen, wenn die Arbeitnehmerin unverschuldet dauerhaft arbeitsunfähig wird und deshalb das Arbeitsverhältnis beendet. In solchen Fällen sei es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, an das Arbeitsverhältnis gebunden zu bleiben oder die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, da die dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich liege. Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber in der Gestaltung der Rückzahlungsklausel klar regeln müsse, dass bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit keine Rückzahlungspflicht bestehe. Fehlt eine solche Regelung, ist die Klausel insgesamt als unwirksam anzusehen.

 

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen klar und verständlich formuliert sein müssen und keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers beinhalten dürfen. Insbesondere sollte geregelt sein, dass bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Rückzahlungspflicht besteht. Arbeitgeber sollten daher ihre Fortbildungsverträge entsprechend überprüfen und anpassen, um rechtliche Unwirksamkeit zu vermeiden.

(HHo 03.2025)