Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2020

Wirtschaftlichen Notlage – Widerruf einer Versorgungszusage

Ein Unternehmen hat einer Mitarbeiterin eine Versorgungszusage durch eine sog. Gesamtzusage erteilt. Dabei handelt es sich um eine generelle Zusage des Unternehmens an alle Mitarbeiter oder auch an eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern. Nachdem über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, widerrief das Unternehmen die Versorgungszusage unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage. Dagegen klagte die Mitarbeiterin mit Erfolg durch zwei Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom 23.06.2020 – 3 AZN 442/20 – eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück, die den Widerruf für unwirksam gehalten hat, u. a. weil eine Gesamtzusage nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden könne, sondern nur durch eine mit dem Betriebsrat abzuschließende Betriebsvereinbarung. (HHo/09.2020)