Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2013

Wo beginnt die Arbeitszeit?

Ein Lokführer stritt sich mit seinem Arbeitgeber darüber, wo seine Arbeitszeit bei unterschiedlichen Einsatzstellen beginnt. Sein regelmäßiger Arbeitsort ist S. In B-Stadt herrscht unter den Lokführern Personalbedarf. Der Arbeitgeber entschloss sich daher, diesen durch ein rollierendes System von in S. tätigen Lokführern zu schließen. Arbeitnehmer mit Einsatzort in S. werden nunmehr über Einsatzpläne, die mit dem Betriebsrat abgesprochen worden sind, maximal zweimal im Monat in B-Stadt eingesetzt. Eine Tarifklausel besagt, dass die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns beginnt und endet. Der Lokführer ist der Meinung, seine Arbeitszeit beginne in S. und nicht erst nach etwa 75-minütiger Anreise in B-Stadt; außerdem handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Dem ist das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2013 – 2 Sa 104/12 – nicht gefolgt. Danach beginnt die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Eine ein- bis zweimal im Monat stattfindende Verlängerung des Anfahrtsweges um etwa 75 Minuten stelle auch keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar (HHo/04.2013).