Aktuelles Arbeitsrecht März 2017
XING-Profil: Vorsicht geboten bei Angaben zum beruflichen Status!
Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters einer Steuerberaterkanzlei neigte sich aufgrund eines Aufhebungsvertrags dem Ende entgegen. Allerdings war noch eine mehrmonatige Auslauffrist vereinbart. Bereits während dieser gab der Mitarbeiter in seinem XING-Profil unter Tätigkeiten an, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Prompt erhielt er von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit. Wegen der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber beworben und Mandanten habe abwerben wollen. Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017 – 12 Sa 745/16 – folgte dem Arbeitgeber nicht. Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit seien erlaubt, soweit die Grenze einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit nicht überschritten werde. Dazu reiche eine fehlerhafte Angabe, hier über den aktuellen beruflichen Status, alleine nicht aus. Zudem habe der Mitarbeiter die Steuerberaterkanzlei als seinen aktuellen Arbeitgeber benannt und in der XING-Rubrik „Ich suche“ nicht nach freiberuflichen Mandaten gesucht.(HHo/02.2017)
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