Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2024

Zeitgutschrift für Betriebsrats-Tätigkeit während des Urlaubs?

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2024 – 5 Sa 255/23 – befasst sich mit der Frage, welche Rechte Betriebsratsmitgliedern zustehen, die während ihres Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeiten durchführen. Ein Betriebsratsvorsitzender verlangte, dass seine Tätigkeiten als Arbeitszeit angerechnet werden, da er sich in seinem Urlaub an drei Tagen um dringende Betriebsratsangelegenheiten hätte kümmern müssen, nämlich der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung. Er argumentierte, dass aufgrund der Dringlichkeit und Notwendigkeit seiner Anwesenheit eine Zeitgutschrift gerechtfertigt sei. Das sah das Gericht anders und stellte klar, dass Betriebsratsmitglieder im Urlaub grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Betriebsratsaufgaben zu übernehmen. Eine Vergütung solcher Tätigkeiten könne nur dann verlangt werden, wenn es tatsächlich dringende und unabweisbare Aufgaben im Interesse des Unternehmens gibt, die nur von dem Betriebsratsvorsitzenden hätten erledigt werden können. Dem sei vorliegend nicht so gewesen. Während seines Urlaubs sei er von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit befreit gewesen und seine Zuständigkeiten auf seinen Stellvertreter übergegangen. Die Abgrenzung zwischen Freizeit und Arbeits- und Amtsverpflichtung müsse grundsätzlich eingehalten werden, um den Urlaubsanspruch zu schützen. Durch dieses Urteil bestätigte das Gericht den Schutz von Erholungszeiten, indem es festlegte, dass Betriebsratsarbeit im Urlaub eine absolute Ausnahme darstellen sollte. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Zeitgutschrift bestehe nur in extremen Ausnahmefällen. (HHo 11.2024)