
Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2024
Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten
In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 20.06.2024 – 2 AZR 213/23 – entschieden hat, hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Einwurf in dessen Hausbriefkasten zugestellt. Es ging darum, ob die Kündigung noch rechtzeitig zugegangen war, da es für den Zugang auf das Datum ankam, an dem der Arbeitnehmer davon Kenntnis hätte erlangen können. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe die Kündigung erst am Folgetag gesehen, während der Arbeitgeber argumentierte, dass die Kündigung bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugestellt gelten müsse. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass eine Kündigung zu dem Zeitpunkt als zugegangen gilt, an dem unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger den Briefkasten leert. Konkret heißt das: Wenn die Kündigung während der üblichen Tageszeit eingeworfen wird, das heißt, vor dem späten Abend, gilt sie an diesem Tag als zugegangen, da man erwarten kann, dass der Empfänger seinen Briefkasten noch am selben Tag kontrolliert. Wird der Brief jedoch später eingeworfen, etwa in den späten Abendstunden, kann erst am nächsten Tag mit dem Zugang gerechnet werden, weil dann üblicherweise erst wieder mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Für den Zugang von Kündigungen ist also der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Empfänger üblicherweise mit der Möglichkeit rechnet, seine Post zu erhalten. Dies bedeutet, dass bei einem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten am späten Nachmittag oder frühen Abend diese normalerweise noch am gleichen Tag als zugestellt gilt. Wird der Brief aber erst spät am Abend oder in der Nacht eingeworfen, gilt die Kündigung erst am folgenden Tag als zugegangen.
(HHo 10.2024)
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