Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2020

Zulässigkeit von „Projektbefristungen“

Regelmäßig wird von dem relativ unkomplizierten Instrument der sachgrundlosen Befristung Gebrauch gemacht, die grundsätzlich für einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren möglich ist. Seltener kommt eine sog. „Projektbefristung“ zur Anwendung, deren Voraussetzungen deutlich strenger sind. In einer Entscheidung vom 21.08.2019 – 7 AZR 572/17 – verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht noch einmal die hohen Anforderungen: Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts, für dessen Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, kann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein. Allerdings kommt sie nur in Betracht, wenn die im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben tatsächlich nur vorübergehend anfallen und es sich gegenüber den ständig anfallenden Aufgaben um klar abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. (HHo/01.2020)