Aktuelles Arbeitsrecht August 2016
Ab- und Rückmeldepflicht des Betriebsrats
Freigestellte Betriebsratsmitglieder genießen keine schrankenlosen Freiheiten, wenn sie für Betriebsratsaufgaben den Betrieb verlassen wollen. Mit Beschluss vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 – hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass sie sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der externen Betriebsratsarbeit abmelden und sich bei ihrer Rückkehr in den Betrieb zurückmelden müssen.(HHo/07.2016)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht