Aktuelles Arbeitsrecht August 2023
Abfindung vereinbart – Arbeitgeber wird insolvent
Eine Verwaltungsmitarbeiterin schloss im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits mit ihrem Arbeitgeber einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, nachdem dieser ihr eine Abfindung in Höhe von € 9.500,– zu zahlen hatte. Vor Zahlung meldete der Arbeitgeber Insolvenz an, woraufhin die Verwaltungsmitarbeiterin die Fortsetzung des Kündigungsschutzrechtsstreits beantragte. Sie sei arglistig über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers getäuscht worden, weshalb sie den Vergleich anfechte, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe und vom Vergleich zurücktrete. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 08.02.2023 – 4 Sa 114/21 – nicht. Der Vergleich habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Tatsachen, die eine arglistige Täuschung belegten, seien eben so wenig ersichtlich, wie solche, die das Fehlen der Geschäftsgrundlage bei Vertragsabschluss belegten. Hier habe sich das geschäftstypische Risiko eines Beendigungsvergleichs mit Abfindungsregelung verwirklicht. Sowohl bei einem Aufhebungsvertrag als auch bei einem Beendigungsvergleich handele es sich um sog. Risikogeschäfte, wobei der Arbeitnehmer mit dem Verzicht auf Kündigungsschutz und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Vorleistung gehe. (HHo/08.2023)
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