Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2024
Abrufarbeit – Wochenarbeitszeit nicht festgelegt – Folgen?
Der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin, die als „Abrufkraft Helferin Einlage“ in der Druckindustrie beschäftigt war, enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Ab dem Jahr 2020 verringerte sich der Abruf ihrer Arbeitsleistungen deutlich im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren. Nach ihrer Berechnung waren in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Dies sei nunmehr die geschuldete und zu vergütende Arbeitszeit. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, verlangte sie die Vergütung der Differenz. Beim Bundesarbeitsgericht hatte sie damit keinen Erfolg, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 -. Wenn die Vertragsparteien keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben, greife die gesetzliche Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, nach der 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. (HHo/02.2024)
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