Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2018
Anordnung von Auslandsdienstreisen
Im April 2016 wurde ein Projekt- und Konstruktions-Ingenieur, derin der Vergangenheit in nur geringem Umfang auf Dienstreisen, bislang ausschließlich im nahen europäischen, zumeist deutschsprachigen, Ausland eingesetzt war, erstmals auf eine dreitägige Dienstreise zu einem Kunden nach China geschickt. Weitere Dienstreisen dorthin waren bereits angekündigt. Der Ingenieur monierte, sein Arbeitgeber habe ihn in China vorsätzlich und in schikanöser Absicht in einem anderen Hotel untergebracht als seinen Vorgesetzten. Das Hotel sei eineinhalb Stunden vom Zentrum entfernt gewesen. Es habe es sich um ein Stundenhotel gehandelt, in welchem sich Prostituierte angedient hätten. Frühstück habe es nicht gegeben. Das Zentrum sei nur per Bus erreichbar gewesen, die Fahrpläne jedoch nur in Chinesisch und für ihn daher nicht lesbar geschrieben gewesen. Die Betreuung sei unzureichend gewesen. Er befürchte daher, auch bei künftigen Dienstreisen entsprechend behandelt zu werden. Letztlich wolle der Arbeitgeber ihn in schikanöser Weise aus dem Betrieb drängen.Der Ingenieur war der Meinung, sein Arbeitsvertrag sehe eine Beschäftigung ausschließlich im Inland vor. Auslandseinsätze könnten von ihm grundsätzlich nicht erwartet werden. Daran ändere auch seine in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft zu freiwilligen Einsätzen im nahen europäischen Ausland nichts. Er verklagte daher seinen Arbeitgeber auf Feststellung, dasser nicht dazu verpflichtet sei, Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen. Beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte er damit keinen Erfolg. Dieses urteilte am 06.09.2017 – 4 Sa 3/17 -, dass Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden dürfen, wenn die arbeitsvertraglich „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können, was angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben auf einen Großteil der Berufsbilder zutreffe. (HHo/01.2018)
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