Aktuelles Arbeitsrecht November 2015
Anspruch auf bezahlte Raucherpausen?
Viele Arbeitgeber dulden jedenfalls lange Raucherpausen ohne Abzüge beim Arbeitsentgelt vorzunehmen. So auch über lange Zeit ein Arbeitgeber in einem vom Landesarbeitsgericht Nürnberg am 05.08.2015 – 2 Sa 132/15 – entschiedenen Fall: Erst im Jahre 2012 schloss der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ab, nach der Raucher beim Entfernen vom Arbeitsplatz das nächstgelegene Zeiterfassungsgerät zum Aus- und wieder Einstempeln zu benutzen hatten. Danach zog der Arbeitgeber einem Starkraucher in drei Monaten einmal 210 Minuten, ein anderes Mal 96 und schließlich 572 Minuten Arbeitszeit und –entgelt ab. Dagegen wehrt sich der Arbeitnehmer und verlangte Vergütung der Raucherpausen unter Berufung auf „betriebliche Übung“. Ohne Erfolg – es bedürfe schon ganz besonderer Anhaltspunkte, damit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen könne, auch ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Solche konnte das Gericht nicht erkennen. (HHo/10.2015)
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