Aktuelles Arbeitsrecht März 2024
Arbeitseinteilung per SMS in Freizeit – Pflicht zur Kenntnisnahme?
Ein Rettungssanitäter war im Rahmen eines Schichtmodels tätig, das unter anderem kurzfristige Einsatzzeiten und -orte vorsah. Für den 08.04.2021 sah der Dienstplan für den Rettungssanitäter einen solchen „Springerdienst“ vor. Am Tag zuvor teilte der Arbeitgeber ihn um 13:20 Uhr zu einem solchen Dienst für den Folgetag um 06:00 Uhr ein und versuchte vergeblich, ihn telefonisch zu informieren, was dann jedoch mit einer SMS von 13:27 geschah. Der Rettungssanitäter zeigte am vorgesehenen Einsatztag erst um 07:30 Uhr seine Arbeitsbereitschaft an. Der Arbeitgeber hatte jedoch zwischenzeitlich einen Kollegen eingesetzt. Dem Rettungssanitäter erteilte er eine Ermahnung, bewertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog elf Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Wegen eines vergleichbaren Vorfalls einige Zeit später erteilte er neben Abzügen vom Arbeitszeitkonto zudem eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Der Rettungssanitäter meinte, er sei nicht verpflichtet, sich während seiner Freizeit über die Dienstzuteilung zu informieren und klagte gegen die Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22 – wies die Klage ab. Der Rettungssanitäter habe seiner Nebenpflicht, die Diensteinteilung zur Kenntnis zu nehmen, auch außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit nachkommen müssen. Dafür habe er nicht ununterbrochen für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen. Es sei ihm überlassen gewesen, wann und wo er Kenntnis von der SMS nehmen wollte. Der Moment der Kenntnisnahme sei zeitlich derart geringfügig, dass auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Freizeit ausgegangen werden könne. Deshalb habe der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto kürzen und eine Abmahnung aussprechen dürfen. (HHo/03.2024)
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