Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2021
Arbeitszeugnis – Doch Anspruch auf Dank, Bedauern und gute Wünsche?
Nach der gängigen Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis abschließt mit Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern für das Ausscheiden und guten Wünschen für die berufliche (und private) Zukunft. Das soll sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ändern, wie sich aus dem Urteil vom 12.02.2021 – 3 Sa 800/20 – ergibt. Aus der sog. Wohlwollensverpflichtung des Arbeitgebers folge, dass dem Arbeitnehmer eine dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung zu erteilten sei. Das Fehlen einer Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel stelle eine Lücke im Zeugnis dar, die diese Verpflichtung verletze, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers stünden entgegen. (HHo/07.2021)
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