Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2014

Auslandsentsendung – Wer zahlt die Steuern?

Ein für ein deutsches Unternehmen in Moskau tätiger Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber Erstattung von Steuern, die deutsche Finanzbehörde nachträglich erhoben hatten. Der Mitarbeiter hielt sich während des gesamten Arbeitsverhältnisses mehr als 183 Kalendertage im Jahr in Russland auf. Das Finanzamt stellte ihn vor diesem Hintergrund während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn frei. Der Mitarbeiter entrichtete aber auch in Russland keine Steuern. Später setzte das deutsche Finanzamt Lohnsteuer von rund € 45.000,- fest, die der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erstattet verlangt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2014 – 1 Sa 1202/13 – kann der Mitarbeiter keinen Schadensersatz verlangen, wenn er seine Steuerpflicht im Ausland ignoriert – was hier wohl der Fall war – und er nach seiner Rückkehr rückwirkend nach deutschem Lohnsteuerrecht nachveranlagt wird. (HHo/04.2014)