Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2020
Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG kein Beweis für Zugang der Kündigung
Die Umwandlung der Deutschen Bundespost in die privatrechtliche Deutsche Post AG führt zu gewissen Tücken bei der Zustellung von Kündigungen, weil die von letzterer ausgestellten Auslieferungsbelege nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben. Das musste sich ein Arbeitgeber in einem Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.02.2019 – 7 Ca 89/18 – vorhalten lassen. Der Arbeitgeber hatte einem Rettungsassistenten mit Schreiben vom 19.06.2017 gekündigt. Der Rettungsassistent gab an, er habe das Kündigungsschreiben nie erhalten. Der Arbeitgeber verwies darauf, das Kündigungsschreiben sei am 28.06.2017 bei der Deutschen Post AG aufgegeben und dem Rettungsassistenten ausweislich der Zustellbestätigung zugestellt worden. Das Arbeitsgericht versagte der Kündigung die Anerkennung. Es sei schon nicht bewiesen, dass die Kündigung überhaupt zugegangen sei. Der Auslieferungsbeleg sei keine öffentliche Urkunde, da eine solche von Mitarbeitern der Deutschen Post AG gar nicht ausgestellt werden könne. Allein die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründe auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. (HHo/02.2020)
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