Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2020
Außendienst: Vergütung von Fahrtzeiten
Die Vergütung von Fahrtzeiten von Außendienstlern führt immer wieder zu Konflikten. Grundsätzlich gilt, dass Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Das gilt auch für Wegezeiten, etwa für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsorten, Terminen und Kundengesprächen. Häufig finden sich Vergütungsregelungen in Tarifverträgen und gelegentlich auch in Betriebsvereinbarungen. Mit einem solchen Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 – zu befassen. In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten Kunden und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Damit war ein Servicetechniker im Außendienst nicht einverstanden und klagte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht, weil die Betriebsvereinbarung gegen den anwendbaren Tarif verstieß, der Fahrtzeiten uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zurechnete und vorsieht, dass diese mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. (HHo/05.2020)
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