Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2023
AWO-Geschäftsführer und Ehefrau haften – Rückzahlung von mehr als 1,5 Mio. €
In Höhe von insgesamt € 935.500 hatte ein früherer Geschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Zuflüsse an Spenden und Zuwendungen an den AWO-Kreisverband Frankfurt zugunsten des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden freigegeben. Nach Auffassung der AWO Frankfurt seien die Zahlungen zu Unrecht erfolgt, womit der Geschäftsführer seine Verpflichtungen verletzt habe. Im Zeitraum von 2014 bis 2017 seien auf Veranlassung des Geschäftsführers zudem € 220.980,00 an Honorarzahlungen an seine Ehefrau, ihrerseits Geschäftsführerin des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden, geflossen, ohne Gegenleistungen und damit ohne Rechtsgrund. Im Gefolge dieser Unregelmäßigkeiten sei der AWO Frankfurt durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entzogen worden, auch begründet mit der unverhältnismäßig hohen Vergütung und „Gesamtausstattung“ des Geschäftsführers. Mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit machte das Finanzamt gegenüber der AWO Frankfurt eine Steuerzahlung in Höhe von € 582.977,84 geltend. Die AWO Frankfurt forderte vom Geschäftsführer insgesamt € 1.548,504,40 zzgl. Zinsen als Schadensersatz und darüber hinaus von ihm und seiner Ehefrau weitere € 220.980,00. Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.10.2023 – 16 Sa 1733/22 – entschied. Sämtliche Forderungen der AWO Frankfurt seien wegen gravierender Rechtsverletzungen des Geschäftsführer und auch seiner Ehefrau berechtigt. (HHo/12.2023)
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