Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2020

Azubi darf Strafverfahren wegen Raubes und bevorstehende Haft verheimlichen

Der Bewerber um ein Ausbildungsverhältnis als Fachkraft für Lagerlogistik im öffentlichen Dienst beantwortete im Einstellungsfragebogen die Frage nach „Gerichtliche Verurteilungen / schwebende Verfahren“ mit „nein“, obwohl gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war. Später eröffnete er seinem Vorgesetzten, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes benötige, dass er seine Ausbildung während des Freigangs fortsetzen könne. Der Ausbildungsbetrieb erklärte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen arglistiger Täuschung, wogegen der Azubi klagte. Beim Arbeitsgericht Bonn mit Erfolg. Mit Urteil vom 20.05.2020 – 5 Ca 83/20 – erklärte das Arbeitsgericht, die von dem Ausbildungsbetrieb unspezifiziert gestellte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art sei bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik auch im öffentlichen Dienst zu weitgehend und damit unzulässig und enthebe daher den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Zu Deutsch: Er durfte lügen. (HHo/07.2020)