Aktuelles Arbeitsrecht April 2023
BahnCard 100 im Eilverfahren für den Betriebsrat?
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung sah vor, dass zur Deckung von Fahrtkosten Betriebsratsmitglieder entweder eine BahnCard100, 2. Klasse erhalten oder – wahlweise – der Arbeitgeber die tatsächlichen entstandenen Reisekosten erstattet. Ein Betriebsratsmitglied wählte die Variante „BahnCard100“, die der Arbeitgeber für das Jahr 2022 jedoch nicht zur Verfügung stellen wollte. Daraufhin leitete das Betriebsratsmitglied ein Eilverfahren ein, das beim Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.07.2022 – 6 TaBVGa 4/22 – jedoch keinen Erfolg hatte. Dabei stellte das Gericht nicht auf den Anspruch des Betriebsratsmitglieds als solchen ab, sondern verneinte die erforderliche „Eilbedürftigkeit“ für eine einstweilige Verfügung. Das Betriebsratsmitglied habe ohne weiteres Reisen zu auswärtigen Betriebsstätten durchführen können. Der Arbeitgeber habe in keinem Fall die Erforderlichkeit solcher Reisen in Frage gestellt. Das Betriebsratsmitglied hätte die Reisekosten vorstrecken und sich vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Sein Einwand, es habe nicht genügend liquide Mittel, greife nicht durch. Bei den in den ersten Monaten des Jahres 2022 angefallenen Reisekosten sei ein monatlicher Betrag aufgewendet worden, die die Kosten einer BahnCard100 nicht annähernd erreichte, weshalb das Betriebsratsmitglied bei Versteuerung des geldwerten Vorteils finanziell schlechter stünde als ohne BahnCard. (HHo/04.2023)
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