Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2024
Befristung – eingescannte Unterschrift wahrt nicht Schriftform
Der Arbeitgeber eines als Maschinenbediener befristet eingestellten Arbeitnehmers wollte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Befristung nicht länger fortsetzen. Dagegen wehrte sich der Maschinenbediener und berief sich auf die fehlende Wirksamkeit der Befristung, wodurch sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes verwandelt habe. Er wisse nicht mehr, ob die ihm nicht mehr vorliegende Befristungsabrede von dem Arbeitgeber im Original unterschrieben worden sei. Der Arbeitgeber konnte lediglich ein gescanntes Exemplar der Originalurkunde vorlegen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 09.02.2023 – 6 Sa 607/22 – zugunsten des Maschinenbedieners, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fortbestehe. Der Arbeitgeber habe die Einhaltung der Schriftform, für die er beweispflichtig sei, nicht darstellen können. Eine digitale Urkunde, wie ein Scan, sei zum Beweis der Einhaltung der Schriftform nicht geeignet. Der Maschinenbediener habe nachvollziehbar dargestellt, warum er sich nicht mehr erinnern könne, ob die Urkunde unterschrieben war oder nicht. (HHo/02.2024)
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