Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2020

Beschäftigungsanspruch einer Oberärztin

Im Jahre 2018 übernahm ein neuer Chefarzt die Klinik, in der eine ordentlich unkündbare Oberärztin seit langem tätig war. Seit dessen Arbeitsantritt kam es zu erheblichen Spannungen. Als die Oberärztin nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit erschien, wurde sie unter Fortzahlung der Vergütung „insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung des Arbeitsverhältnisses“ freigestellt. Sie musste ihre Mitarbeiterausweise, Zugangsberechtigungen, Laptop, Datenträger, Visitenkarten und Schlüssel abgeben. Dagegen wehrte sich die Oberärztin und verlangte ihre vertragsgemäße Beschäftigung. Mit Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies mit Urteilt vom 06.02.2020 – 3 SaGa 7 öD/19 – eine Berufung der Klinik gegen eine einstweilige Verfügung, mit der das Arbeitsgericht vorinstanzlich den Beschäftigungsanspruch der Oberärztin bestätigt hatte, zurück. (HHo/05.2020)