Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2024
Betriebsrat übertreibt – Auflösung nach vielen Pflichtverstößen!
In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit 168 Mitarbeitern besteht ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern, der sich eine Reihe von Pflichtverletzungen hat zu Schulden kommen lassen. So hat er in einem Gerichtsverfahren eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. Für seine Betriebsratsarbeit nahm er bezahlte Freistellung in einem Gesamtumfang von 3 Vollzeitstellen in Anspruch, die erst ab einer Betriebsgröße von 901 bis 1.500 Mitarbeitern vorgesehen ist. Mit Kontrolle und Prüfung von 3 bis 5 Verstößen von Lenk- und Ruhezeiten in Jahr befassten sich mehrere Betriebsratsmitglieder mehrere Tage in der Woche. Ein Großteil der Betriebsratsmitglieder hat an einer Gerichtsverhandlung nebst Vorbesprechung im Gericht teilgenommen, obwohl allein die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden angezeigt gewesen wäre. Auch mit der Prüfung eingegangener Urlaubsanträge befasste sich der Betriebsrat ausgiebig, obwohl insoweit ein Streit zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber nicht bestand. Zeitangaben zu der Betriebsratsarbeit machte der Betriebsrat nicht in ausreichendem Umfang, so dass der Arbeitgeber die Mitglieder jeweils für einen ganzen Arbeitstag für Arbeitsaufgaben ausplanen musste. Anlässlich einer Betriebsratsversammlung gab er Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weiter. Außerdem führte er quasi eigene Personalakten, in denen er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ablegte. Den Geschäftsführer des Arbeitgebers sowie leitende Mitarbeiter schloss er von der Teilnahme an Betriebsversammlungen aus. Schließlich führte er Sprechstunden durch, ohne sich vorher mit dem Arbeitgeber auf Zeit und Ort zu einigen. Mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie der Arbeitgeber beantragten daraufhin die Auflösung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Elmshorn, Beschluss vom 23.08.2023 – 3 BV 31 e/23 – gab dem Antrag statt. Die Zusammenschau der Pflichtverletzungen mache die weitere Amtsführung durch den Betriebsrat untragbar. (HHo/02.2024)
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